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   VG Augsburg, 16.02.2007 - Au 3 K 06.1002   

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VG Augsburg, 16.02.2007 - Au 3 K 06.1002 (https://dejure.org/2007,78182)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.02.2007 - Au 3 K 06.1002 (https://dejure.org/2007,78182)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Februar 2007 - Au 3 K 06.1002 (https://dejure.org/2007,78182)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG München, 24.07.2008 - M 15 K 07.1847

    Sonderkündigungsschutz während des Erziehungsurlaubs

    Unabhängig davon, ob diese Regelung als Befristung oder modifizierende Auflage zu qualifizieren ist, ist sie nicht losgelöst vom Verwaltungsakt im Übrigen selbständig anfechtbar (vgl. Nachweise bei Eyermann/ Happ § 42 VwGO, RdNr. 44 und 49; ebenso Urteil des VG München v. 21. Juni 2006, Az.: M 18 06.1335; anders: Urteil des VG Augsburg v. 16.02.2007, Az.: Au 3 K 06.1002, in juris).

    Die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte gehen wohl überwiegend von der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit bzw. einer Pflicht zur Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensentscheidung aus (so VG München: Urteil v. 29. Mai 2008, Az.: M 15 K 07.245; Beschluss v. 16.01.2008, Az.: M 18 K 07.3880; Urteil v. 21.06.2006; M 18 K 06.1335; Urteil v. 10.11.2006, Az.: M 6a K 05.3450, in juris; Urteil des VG Augsburg v. 16.02.2007, Az.: Au 3 K 06.1002, in juris) Bei den entgegenstehenden Entscheidungen des VG Hannover (Urteile v. 12.12.2000, Az.: 7 A 3301/00 und 7 A 2744/00) ist zu beachten, dass die dort zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 54, 276 - 285) zu § 9 MuSchG ergangen ist, wo die zu Grunde liegende Situation dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitgeber für finanzielle Zuwendungen an die Arbeitnehmer ohne Gegenleistung zu sorgen hat.

    Diese Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar; zum einen besteht im Fall einer Kündigung während der Elternzeit eine solche finanzielle Belastung des Arbeitgebers wie im Rahmen des § 9 MuSchG gerade nicht; zum anderen geht es auch nicht um die Frage, ob bei einer Betriebsstilllegung grundsätzlich nur zum Ablauf der Elternzeit gekündigt werden darf (was wohl zu verneinen wäre), sondern um die Frage, ob die Behörde in ihrer Ermessensentscheidung auch die verbesserte Versorgung des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers einstellen darf (vgl. auch VG München Urteil v. 21.06.2006; M 18 K 06.1335; Urteil des VG Augsburg v. 16.02.2007 a.a.O.).

  • VG München, 29.05.2008 - M 15 K 07.245

    Zulassung der Kündigung zum Ende der Elternzeit zur Aufrechterhaltung des

    Unabhängig davon, ob diese Regelung als Befristung oder modifizierende Auflage zu qualifizieren ist, ist sie nicht losgelöst vom Verwaltungsakt im Übrigen anfechtbar (vgl. Nachweise bei Eyermann/Happ § 42 VwGO, RdNr. 44 und 49; ebenso Urteil des VG München v. 21. Juni 2006, Az.: M 18 06.1335; anders: Urteil des VG Augsburg v. 16.02.2007, Az.: Au 3 K 06.1002, in juris).

    Die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte gehen wohl überwiegend von der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit bzw. einer Pflicht zur Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensentscheidung aus (so VG München: Beschluss vom 16.01.2008, Az.: M 18 K 07.3880; Urteil v. 21.06.2006; M 18 K 06.1335; Urteil v. 10.11.2006, Az.: M 6a K 05.3450, in juris; Urteil des VG Augsburg v. 16.02.2007, Az.: Au 3 K 06.1002, in juris) Bei den entgegenstehenden Entscheidungen des VG Hannover (Urteile v. 12.12.2000, Az.: 7 A 3301/00 und 7 A 2744/00) ist zu beachten, dass die vom Gericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 54, 276 - 285 (Urt. v. 18.08.1977, Az.: V C 8.77, in juris) zu § 9 MuSchG ergangen ist, bei dem die zu Grunde liegende Situation dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitgeber hier für finanzielle Zuwendungen an die Arbeitnehmer ohne Gegenleistung zu sorgen hat.

    Zum anderen geht es auch nicht um die Frage, ob bei einer Betriebsstilllegung grundsätzlich nur zum Ablauf der Elternzeit gekündigt werden darf (was wohl zu verneinen wäre), sondern um die Frage, ob die Behörde in ihrer Ermessensentscheidung nach § 3 AVV auch die verbesserte Versorgung des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers einstellen darf (vgl. auch VG München Urteil v. 21.06.2006; M 18 K 06.1335; Urteil des VG Augsburg v. 16.02.2007, Az.: Au 3 K 06.1002, in juris).

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